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BFH, 08.03.1972 - I R 183/70 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Molkereigenossenschaft - Anlagevermögen - Verpachtung an Dritte - Milchmenge - Lokalgeld - Pachtzins - Kaufpreis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 105, 23
- BStBl II 1972, 498
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 25.09.1956 - I 226/55 U
Verpachtung von Anlagevermögen als Nebengeschäft - in Warenrückvergütung …
Auszug aus BFH, 08.03.1972 - I R 183/70
Sie betreibt vielmehr in Form der Verpachtung ihres Anlagevermögens ein steuerschädliches Nebengeschäft (Urteil des BFH I 226/55 U vom 25. September 1956, BFH 63, 443, BStBl III 1956, 367).
- BFH, 09.03.1988 - I R 262/83
Zur Behandlung von Finanzierungsbeihilfen nach den Richtlinien für die Gewährung …
bb) Zutreffend hat das FG unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 25. September 1956 I 226/55 U (BFHE 63, 443, BStBl III 1956, 367) und vom 8. März 1972 I R 183/70 (BFHE 105, 23, BStBl II 1972, 498) die Verpachtung als Nebengeschäft gewertet.Die Klägerin hat insoweit selbst nicht vorgetragen, daß der Pachtzins Preisbestandteil des Milchverkaufs an die X ist (vgl. hierzu Urteil in BFHE 105, 23, BStBl II 1972, 498).
- BFH, 10.12.1975 - I R 192/73
§ 23 Ziff. 2 KStG mit dem Grundgesetz vereinbar; Frage des Hilfsgeschäfts bei …
a) In seiner Entscheidung vom 8. März 1972 I R 183/70 (BFHE 105, 23, BStBl II 1972, 498) konnte es der erkennende Senat auf sich beruhen lassen, ob die genannte auf das Gesetz zur Neuordnung von Steuern vom 16. Dezember 1954 zurückgehende Fassung des § 23 Nr. 2 KStG mit Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil in dem damals zu entscheidenden Streitfall die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Warenrückvergütungen nach § 35 KStDV nicht gegeben waren. - FG Hamburg, 04.09.2006 - 2 K 300/04
Abrechnungsbescheide und Zeitpunkt der Überprüfung des Abrechnungsvolumens
Nach der Entscheidung des BFH vom 2.März 1971 ( VII R 74/68, BStBl. II 1972, 498) wird jedoch der Abrechnungsbescheid, der auf einen bestimmten Zeitpunkt die Steuerschuld ausweist, durch eventuell parallel laufende Anfechtungsverfahren, von deren Ausgang die endgültige Steuerschuld abhängen könnte, nicht berührt.